Kirchenordnung der Konföderation evangelisch-reformierter Kirchen im Land Niedersachsen, gegründet im Jahr 1703, zurzeit [= 1957] bestehend aus:

a) der evangelisch-reformierten Kirche zu Göttingen
b) der evangelisch-reformierten Kirche im ehemaligen Land Braunschweig
c) der evangelisch-reformierten Kirche im ehemaligen Land Schaumburg-Lippe

§ 1. Die Gemeinden der in der Konföderation zusammengeschlossenen Kirchen bekennen, dass sie aus Gottes Offenbarung in Jesus Christus leben. Er ist ihr Haupt und Herr. Darum wissen sie sich an die Heilige Schrift als das Zeugnis der Offenbarung Gottes gebunden.

§ 2. Für das Verständnis der ganzen Heiligen Schrift sind sie unter den reformierten Bekenntnisschriften insbesondere an den Heidelberger Katechismus gewiesen.
In dankbarer Fortsetzung ihres geschichtlichen Weges sind sie für die Kanzel- und Abendmahlsgemeinschaft mit Gemeinden aller evangelischen Bekenntnisse offen.

§ 3. In Anknüpfung an die Kirchenordnung der reformierten Kirche von Frankreich besteht in der Konföderation vor allem der Grundsatz, dass keine Gemeinde eine Herrschaft über die andere und kein Amt eine Herrschaft über ein anderes ausüben darf.

§ 4. Dagegen hat eine jede Kirche die Synode der ganzen Konföderation als ihre berufene Instanz anzusehen, gegen deren Beschlüsse es in Sachen der Kirchendisziplin und Glaubenslehre keine Berufung gibt.

§ 5. Wie die Synode die Angelegenheiten der konföderierten Kirchen zu leiten hat, so leiten die Presbyterien, unter steter Verantwortlichkeit gegen die Synode die einzelnen Gemeinden.

§ 6. Es muss also in dieser Kirchenordnung gehandelt werden:
I. Von der Synode
II. Von den Presbyterien
III. Von den Mitgliedern der Gemeinde.

I. Von der Synode

§ 7. Eine Synode wird gebildet durch die gemäß Kirchenordnung §11 von den einzelnen Kirchen abgesandten Abgeordneten, die sich an dem Ort einer konföderierten Kirche versammeln.

§ 8. Die Abhaltung einer Synode ist am Sonntag zuvor in allen Kirchen der Konföderation abzukündigen.

§ 9. Eine Synode soll mindestens alle drei Jahre gehalten werden. Dieser Zeitraum soll nur dann verlängert werden, wenn die Mehrzahl der Presbyterien sich dafür entscheidet. Auf den Antrag der Mehrheit der Presbyterien muss jederzeit eine Synode einberufen werden.

§ 10. Der Ort der nächsten Synode wird durch Beschluss der vorhergehenden Synode bestimmt.

§ 11. Besteht eine Kirche aus mehreren Gemeinden, so entsendet nicht die Kirche, sondern jede Gemeinde zwei Abgeordnete. Jede Gemeinde muss zwei Abgeordnete, nämlich den Prediger
und einen Presbyter, zur Synode senden. Letzterer ist durch Stimmenmehrheit vom Presbyterium zu wählen.

§ 12. Ist ein Prediger verhindert, auf der Synode zu erscheinen, so kann er durch einen zweiten Presbyter vertreten werden. Es kann aber auch ein Prediger oder ein Presbyter allein die Gemeinde vertreten. Wenn aus besonderen Gründen ein Presbyterium keine Abgeordneten senden kann, so soll es in schriftlicher Erklärung dies vorher anzeigen und gegebenenfalls einer anderen Gemeinde Vertretungsvollmacht erteilen.
Der Moderator kann dritten Personen die Teilnahme an der Synode als Gast gestatten.

§ 13. Die Kosten für die Synode hat jede Kirche bzw. Gemeinde für ihre Abgeordneten zu tragen. Die Geschäftskosten trägt die Synodalkasse.

§ 14. Die Abgeordneten der Presbyterien haben sich zu angegebener Zeit an dem bestimmten Orte einzufinden. Vor Beginn der Sitzung hält der Prediger des Ortes eine Andacht, dann eröffnet der Moderator die Sitzung. Alsdann fordert der bisherige Moderator von sämtlichen Abgeordneten die Vollmachten ein, mit denen sie von ihren resp. Presbyterien versehen sein müssen. Es wird sodann ein Moderator gewählt, der den Vorsitz führt, und ein Assessor, der das Protokoll zu führen hat. Die Wahl beider geschieht durch Zettel, welche der Moderator annimmt und öffentlich prüft. Darauf nennt er die Gewählten. Anträge für die Synode sind mindestens vierzehn Tage vorher einzusenden, und zwar je eine Abschrift an jedes Presbyterium. Wenn Anträge erst später eingebracht werden können, so hat die Synode darüber zu entscheiden, ob sie zur Beratung gestellt werden sollen. Auch von diesen Anträgen muss jedem Presbyterium bzw. seinen Abgeordneten eine Abschrift überreicht werden.

§ 15. Auf der Synode sind zu beraten:
1. die Fragen, die sich auf die Kirchen und die Presbyterien und die Gemeinden beziehen,
2. die Fragen, welche die Konföderation als solche angehen,
3. alles dasjenige, was etwa über die Stellung der Konföderation zum Bund evgl.-reformierter Kirchen Deutschlands, dessen Mitglied die Konföderation ist, zur Evangelischen Kirche in Deutschland, der sie im Bund evgl.-reformierter Kirchen Deutschlands angegliedert ist, zu den Landeskirchen und zu anderen reformierten Kirchengemeinden zu erörtern sein möchte.

§ 16. Bei Abstimmung stimmt jeder Abgeordnete in eigener Verantwortung nach seinem Gewissen. Kein Abgeordneter kann die Abstimmung verweigern oder seine Stimme einem anderen übertragen. Die Mehrheit entscheidet. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Moderators. Über wichtige Angelegenheiten wird schriftlich abgestimmt. In Zweifelsfällen entscheidet die Synode über die Art der Abstimmung.

§ 17. Vom Synodalprotokoll erhält jedes Presbyterium und jeder Abgeordnete eine Abschrift.

§ 18. Jeder Synodalbeschluss, wenn auf der Synode nicht anders beschlossen, tritt mit Unterzeichnung des Synodalprotokolls in Kraft. Die Synodalbeschlüsse, die zur Kenntnis der Gemeinden gebracht werden sollen, sind durch Kanzelabkündigung bekanntzugeben.

§ 19. Am Schluss der letzten Sitzung einer jeden Synode spricht der Moderator ein Dankgebet.

§ 20. In der Zwischenzeit von einer Synodalversammlung bis zur nächsten ist der Moderator der erwählte Wächter über die Kirchenordnung in der Konföderation.

§ 21. Der Moderator ist nicht Vorgesetzter der übrigen Prediger, hat auch keine Autorität in der Konföderation, sondern er wird zu Anfang jeder ordentlichen Synodalversammlung aufs
neue aus den Predigern durch Stimmenmehrheit gewählt. Der gewesene Moderator kann wieder in dieses Amt gewählt werden. Aufgabe des Moderators ist es, den Geschäftsgang anzuordnen, die Beratungen in Liebe, Weisheit und Gerechtigkeit zu leiten und darüber zu wachen, dass jeder Anwesende im Geist der Brüderlichkeit rede und handle. Dem Moderator steht keine Art selbständiger Wirksamkeit zu. Er verhandelt mit Behörden und anderen Kirchen nur vermöge besonderen Auftrags für den einzelnen Fall im Namen der Synode.

§ 22. Der Moderator sorgt für Pflege und Aufbewahrung des Archivs, aus dem jedem Presbyterium auf Wunsch die nötigen Auskünfte zu geben sind. Ferner versieht er die Leitung der Geschäfte in der Zeit zwischen zwei Synoden.

§ 23. Wenn ein Moderator stirbt oder emeritiert wird oder durch Fortgang aus der Konföderation ausscheidet, so soll sein Presbyterium das Ausscheiden seines Predigers dem Assessor melden, der bis zur nächsten Synode die Geschäftsführung des Moderators provisorisch verwaltet und das Archiv übernimmt.

§ 24. Der Assessor hat in den Synoden seinen Sitz zur Linken des Moderators und führt das Protokoll.

§ 25. In der Zwischenzeit von einer Synodalversammlung bis zur nächsten wird die Verbindung zwischen den konföderierten Kirchen durch Rundschreiben aufrechterhalten, die vom Moderator ausgehen. Hat ein Presbyterium den anderen Kirchen der Konföderation etwas mitzuteilen oder vorzutragen, so wendet es sich an den Moderator, der dann ein Rundschreiben an die konföderierten Kirchen richtet. Kein Presbyterium darf sein Votum verweigern. Kann es nicht Stellung nehmen, so muss es seine Gründe den anderen Presbyterien angeben und sich deren Entscheidung unterwerfen.

§ 26. Eine solche schriftlich gefasste Entschließung teilt der Moderator allen Presbyterien unter Beifügung der Belege mit.

§ 27. Die Unkosten der Synodalkasse werden jährlich nach Ablegung der Rechnung umgelegt.

II. Von den Presbyterien

§ 28. Jede Kirche wird in ihren Angelegenheiten durch ein Presbyterium vertreten, in dem der Prediger den Vorsitz hat. Das Presbyterium besteht aus:
1. dem Prediger
2. den Presbytern

§ 29. Die Erledigung einer Predigerstelle ist dem Moderator und den übrigen Kirchen zu melden. Nach eingetretener Vakanz haben die Presbyter dafür zu sorgen, dass die Stelle so bald als möglich besetzt wird. Sie haben zu dem Zwecke alle erforderlichen Schritte zu unternehmen. Sie haben die nötigen Bekanntmachungen und Einladungen zu Wahlpredigten zu erlassen, zu denen nach Möglichkeit entweder bereits angestellte Prediger oder doch bereits von einer evangelisch-reformierten Kirchenbehörde examinierte und wohlbestandene Kandidaten der Theologie, die ihre Zeugnisse an das Presbyterium einzusenden haben, zuzulassen sind. Es kann auch ein anderer evangelischer Theologe berufen werden, selbstverständlich nur unter Anerkennung der Kirchenordnung, auch des § 2 derselben, nach welchem die Konföderation auf dem Grunde des Bekenntnisses der Reformierten Kirche steht.

§ 30. Zur Anhörung der Wahlpredigten sollen alle wahlberechtigten Gemeindeglieder von der Kanzel aus besonders eingeladen werden.

§ 31. Die Presbyter haben allein das Recht, von den Wahlpredigern, die eine Predigt gehalten haben, drei auf die engere Wahl zu setzen, damit die Gemeinde einen von diesen zu ihrem Prediger wähle. Diese drei sollen zuvor den anderen Presbyterien namentlich bekanntgemacht werden, mit der Anfrage, ob die übrigen Presbyterien gegen einen derselben etwas einzuwenden haben, worauf unverzüglich geantwortet werden muss.

§ 32. Sollten die Presbyter wünschen, einen noch nicht examinierten Kandidaten in Vorschlag zu bringen, so kann dieser die Zulassung zur Wahlpredigt erhalten durch ein Examen, das er vor dem Moderator und zwei weiteren Predigern aus der Synode bestanden hat. Es kann kein Kandidat zur Ordination und Anstellung in den Kirchen der Synode zugelassen werden, der nicht ein zweites Examen (pro ministerio) vor der Synode oder dasjenige Examen vor einer evangelischen Kirchenbehörde bestanden hat, das ihn in der betreffenden Kirche qualifiziert. Im Blick auf solche Kandidaten und Geistliche, die nach den vorliegenden Bestimmungen der Kirchenordnung kein Examen vor der Synode abzulegen brauchen, soll es im Fall ihrer Berufung an eine der Synodalkirchen der Synode freistehen, nötigenfalls ein Colloquium mit ihnen abzuhalten und von dem Ergebnis desselben ihre Zulassung abhängig zu machen.

§ 33. Sobald die drei zur Wahl gestellten Prediger ihre Predigt gehalten haben, findet an einem vom Presbyterium bekanntzumachenden Tag unter der Leitung eines Predigers der Konföderation die Wahl nach Stimmenmehrheit statt.

§ 34. Stimmberechtigt ist jedes über einundzwanzig Jahre alte Gemeindeglied.

§ 35. Stimmberechtigte Gemeindeglieder, die durch Krankheit, Beruf oder andere Gründe am persönlichen Erscheinen behindert sind, können ihre Stimme schriftlich durch einen Presbyter unter Angabe der Gründe des Fehlens abgeben.

§ 36. Die Wahlergebnisse sind den Gemeinden der Konföderation schriftlich mitzuteilen. Von dem die Wahl leitenden Prediger ist ein Protokoll aufzunehmen und von ihm und einem Presbyter zu unterzeichnen.

§ 37. Ein nicht ordinierter Kandidat wird am Tage des Amtsantrittes vor der Gemeinde vor seiner Antrittspredigt ordiniert und eingeführt. Die Ordination erfolgt durch den Moderator unter Assistenz von zwei reformierten Predigern.

§ 38. Ein ordinierter Prediger wird vom Moderator eingeführt. Nach der Einführung unterzeichnet der neue Prediger die Kirchenordnung im Beisein des gesamten Presbyteriums.

§ 39. Den Amtsantritt hat der neue Prediger allen Presbyterien der Konföderation mitzuteilen. Außerdem sind von seinem Amtsantritt die in Frage kommenden Landes- und Ortsbehörden sowie die Stellen des kirchlichen und öffentlichen Lebens in Kenntnis zu setzen.

§ 40. Der Prediger hat die Aufgabe, nach den in der Gemeinde geltenden Ordnungen den Gottesdienst zu halten, die Sakramente zu verwalten, alle geistlichen Amtshandlungen zu verrichten, den kirchlichen Unterricht der Jugend vorzunehmen und gewissenhaft Seelsorge zu betreiben.

§ 41. Der Prediger ist dafür verantwortlich, dass die Kirchenbücher geführt werden, ebenso ist er verantwortlich für die Aufbewahrung aller Bücher, Dokumente und Nachrichten, die den Zustand und das Vermögen der Kirche betreffen, wobei ihm die Presbyter helfend zur Seite stehen sollen.

§ 42. Die Besoldung und Ruhegehaltsversorgung des Predigers werden in jeder Kirche für sich geregelt; jedoch sollen die Bezüge eines Predigers nicht niedriger sein als die eines Geistlichen einer Landeskirche.

§ 43. Dem Prediger steht ein jährlicher Urlaub zu, der den Urlaubsbestimmungen für die höheren Beamten entspricht. Will der Prediger außerdem in eigener Angelegenheit verreisen, so hat er von diesem Vorhaben sein Presbyterium in Kenntnis zu setzen.

§ 44. Die Bestimmungen betr. Suspension eines Predigers vom Amt befinden sich in der dieser Kirchenordnung angeschlossenen Disziplinar-Ordnung.

§ 45. Ein Prediger kann ohne seine Zustimmung in den Ruhestand versetzt werden, wenn er infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Nachlassens seiner körperlichen oder geistigen Kräfte zur Erfüllung seiner Amtspflichten dauernd unfähig geworden ist. Die Synode beschließt über die Versetzung in den Ruhestand auf Antrag des Moderators. Der Moderator bedarf dazu des Einverständnisses des beteiligten Presbyteriums. Er hat die erforderlichen Feststellungen zu treffen und dem Betroffenen oder seinem gesetzlichen Vertreter unter Angabe der Gründe und der Höhe des ihm zustehenden Ruhegehalts die beabsichtigte Antragstellung zu eröffnen und ihm die Geltendmachung von Einwendungen binnen sechs Wochen anheimzustellen.
Gegen den Beschluss der Synode auf Versetzung in den Ruhestand steht dem Betroffenen die Beschwerde an das Disziplinargericht erster und die weitere Beschwerde an das Disziplinargericht
zweiter Instanz zu.

§ 46. Das Amt des Presbyters besteht darin, dass er mit dem Prediger gemeinschaftlich die Aufsicht über die Gemeinde führt und angelegentlich sowohl für die innere als äußere Erhaltung und Vervollkommnung derselben sorgt, alles im Sinne von 1.​ Petri 5,​ Vers 2ff.

§ 47. Die Zahl der Presbyter soll jederzeit mindestens vier sein, doch liegt erst dann eine Vakanz vor, wenn nur noch drei Presbyterstellen besetzt sind.

§ 48. Die Presbyter werden auf Lebenszeit gewählt. Sie können aus Altersgründen oder krankheitshalber ihre Entlassung beantragen. Ein Presbyter, der sich außerstande sieht, seine Amtspflichten gewissenhaft zu erfüllen, kann sein Amt an das Presbyterium zurückgeben.

§ 49. Ein Presbyter, der sich als unfähig erweist, seinen Amtspflichten nachzukommen, oder in seiner Lebensführung und kirchlichen Haltung die Pflichten gröblich verletzt, die ihm als Presbyter obliegen, ist durch Beschluss der Synode zu entlassen. Der Moderator hat einen derartigen ihm bekanntwerdenden Fall zu untersuchen und der Synode zur Entscheidung vorzulegen. Die Entscheidung der Synode ist endgültig.

§ 50. Bei Eintritt einer Vakanz wählen die übrigen Mitglieder des Presbyteriums einen neuen Presbyter hinzu. Seine Wahl wird der Gemeinde an zwei aufeinanderfolgenden Sonntagen von der Kanzel angezeigt. Einsprüche können binnen 14 Tagen an das Presbyterium gerichtet werden. Wenn keine Einsprüche erfolgen oder solche beseitigt sind, wird der neue Presbyter am dritten Sonntag nach der Predigt in sein Amt eingeführt und verpflichtet. Veränderungen im Amt sind den anderen Presbyterien mitzuteilen.

§ 51. Blutsverwandte, Eheleute, Elternteile und Stiefkinder sowie verschwägerte Personen können nicht gleichzeitig Mitglieder des Presbyteriums sein.

§ 52. Ins Presbyterium kann nur ein Mitglied der Gemeinde gewählt werden, das das dreißigste Lebensjahr vollendet hat, unbescholtenen Rufes ist und sich durch fleißigen Kirchenbesuch und Teilnahme an den Sakramenten als wirkliches und lebendiges Glied der Gemeinde bewährt hat.

§ 53. In den Sitzungen des Presbyteriums gilt zur Beschlussfassung stets Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Predigers.

§ 54. Das Presbyterium versammelt sich jedes Mal auf schriftliche Aufforderung des Predigers nach Bedarf.

§ 55. Eines der Hauptgeschäfte der Presbyter besteht in der Verwaltung des Kirchenvermögens.
Urkunden, durch die Verbindlichkeiten festgelegt werden, sind mit dem Kirchensiegel zu versehen und von dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und mindestens zwei weiteren Mitgliedern des Presbyteriums zu unterzeichnen.

§ 56. Da das Amt des Presbyters ein Ehrenamt ist, darf kein Presbyter, auch wenn er die Rechnungen der Gemeinde führen sollte, eine Vergütung für seine Mühewaltung aus der Kirchenkasse in Anspruch nehmen, noch gewisse Vorteile und Freiheiten vor den anderen Gemeindegliedern sich anmaßen. Dagegen sollen ihm die Auslagen, die seine kirchlichen Pflichten erfordern, aus der Kirchenkasse erstattet werden.

§ 57. Den Presbytern liegt die Wahrnehmung alles dessen ob, was zur Armenpflege gehört.

§ 58. Das Presbyterium kann Glieder der Gemeinde, die durch ihren Wandel die Ehre der gesamten Gemeinde gefährden, vor sich fordern, zur Rede stellen und – falls die Bemühungen des Presbyteriums erfolglos bleiben – vom Abendmahl ausschließen und ihnen die Rechte der Gemeindeglieder für eine Zeitlang entziehen.

§ 59. Bei jedem Presbyterium ist ein Synodal- und ein Kirchensiegel vorhanden, deren Führung dem Prediger, und während einer Prediger-Vakanz, dem ältesten Presbyter anvertraut ist.

§ 60. Die Wahl der kirchlichen Angestellten erfolgt durch das Presbyterium.

III. Von den Mitgliedern der Gemeinde

§ 61. Von einem Gemeindeglied wird erwartet, dass es sich zu Wort und Sakrament hält und ein christliches Leben führt. Es hat die Pflicht, sich der bestehenden Kirchenordnung zu unterwerfen und die für die kirchlichen Bedürfnisse erforderlichen Beiträge nach seinen Kräften und Mitteln zu leisten.
Jedes Mitglied der Gemeinde hat Anteil an allen kirchlichen Gnadenmitteln, Anstalten und Gerechtsamen und Anspruch auf die Dienste der Kirchenbeamten. Jedes Gemeindeglied, welches die Voraussetzungen des § 52 erfüllt, kann in das Presbyterium gewählt werden.

§ 62. Die Mitglieder der Gemeinde, als solche, sind sich vollkommen gleich. Reichtum und Armut und alles, was einen Unterschied in den gewöhnlichen Verhältnissen des Lebens hervorbringt, soll in ihr nicht geachtet werden.

§ 63. Jedes Gemeindeglied, welches das einundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat, ist stimmberechtigt bei der Wahl des Predigers und in allen Fällen, wo eine Zusammenberufung der ganzen Gemeinde stattfindet.

§ 64. Bei Missverständnissen und Streitigkeiten unter Gemeindegliedern ist es die Aufgabe der ihnen Nahestehenden und vor allem des Presbyteriums, sie zu beseitigen. – Sollten aber Gemeindeglieder Beschwerden gegen ihr Presbyterium vorzubringen haben, so wenden sie sich an den Moderator der Synode. Dieser wird entweder die Irrungen selbst beilegen oder auf Kosten der Klagenden eine Mittelsperson entsenden oder eine außerordentliche Synodalversammlung an den Ort berufen, in dem der Streit ausgebrochen ist. Entsteht der Streit in der Gemeinde des Moderators, so wird die Sache dem Assessor übergeben. Dasselbe Verfahren ist zu beobachten, wenn unter den Gliedern eines Presbyteriums selbst Irrungen entstehen.

§ 65. Erweiterungen oder Abänderungen dieser Kirchenordnung bleiben, wenn sie notwendig erscheinen sollten, künftigen Synodalverhandlungen vorbehalten.

§ 66. Die vorstehende Kirchenordnung ist von den unterzeichneten Deputierten der konföderierten Kirchen Niedersachsens auf Grund der in Kraft stehenden Synodalbeschlüsse aufgestellt, als Unionsakte anerkannt und zur Beurkundung dessen unterschrieben und gesiegelt worden.

So geschehen zu Göttingen am 24. April 1957

(L.S.)

Theodor Kamlah, Pastor
Richard Eberwein, Presbyter
Dr. Herm.-Adolf Luetgebrune, Presbyter
Eberhard Frielinghaus, Pastor
Hans Bussmann, Presbyter
Richard-Otto Meier, Presbyter
Bernhard Fies, Pastor
Bruno Grothe, Presbyter
Paul Haarbeck, Presbyter
Dr. phil. Hermann Pieper, Presbyter
Dr. med. Hans Fromme, Presbyter

Kirchenordnung der Konföderation (PDF)

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